Betriebsordnung

Betriebs- und Reitordnung des Islandpferdegestüt Bautzenhof

I. Allgemeines

1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, sowie alle Nebenflächen einschließlich Pkw-Einstellplätzen.
2. Unbefugten ist das Betreten
– der Ställe
– der Sattel- und Futterkammern
– der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume
nicht gestattet.
3. Die Adresse des Geschäftszimmers lautet: Bautzenhof 1, 74597 Stimpfach.
4. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an den Betriebsinhaber – nicht an das Stallpersonal – zu richten.
5. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.
6. Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reitbahn und auf die Reitplätze ist untersagt.
7. Der Vertragsreitlehrer leitet den Reitbetrieb, übernimmt das Arbeiten von Privatpferden und ist für alle Fachfragen des Reitbetriebes zuständig. Die Erteilung des Reitunterrichts durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, im Reitbetrieb bedarf der vorherigen Zustimmung.
8. Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Betriebsleiter erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind an den Betriebsleiter und nicht an das Stallpersonal zu richten (z.B. Pferdetransport, Betreuung auf Turnieren).
9. Alle nicht in den Betriebsstallungen untergebrachten Pferde können nur mit Genehmigung des Inhabers gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine monatliche Gebühr – unabhängig von der Arbeitsdauer innerhalb des Monats – erhoben. Gebühren können im Geschäftszimmer erfragt werden.
10. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
11. Eine Haftung des Betriebes – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Reiter, Benutzer, Einsteller durch ein Verhalten des Vereins / Betriebes, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht haupt- bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Vereins/Betriebes in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Vereins/Betriebes, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten und gesetzlicher Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

II. Lehrpferde des Betriebes

1. Die Preise für Reitstunden auf den Lehrpferden des Betriebes richten sich nach der Gebührenordnung des Betriebes.
2. Die Lehrpferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch den Reitlehrer zugewiesen.
3. Eine Bestellung der Pferde kann jederzeit – auch telefonisch – erfolgen. Eine Abmeldung muss mindestens 24 Stunden vor der betreffenden Zeit erfolgen; andernfalls muss die Stunde berechnet werden. Ein Anspruch auf volle Ausnutzung einer Stunde besteht nur dann, wenn der Reiter die Stunde pünktlich beginnt.
4. Für Ritte außerhalb der Anlage werden Lehrpferde an Samstagen und Sonntagen grundsätzlich nur für mindestens 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Ausritte mit Lehrpferden sind grundsätzlich nur in Begleitung eines Reitlehrers oder eines erfahrenen, vom Betriebsleiter benannten Reiters (z.B. Berittführer) zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch den Inhaber.
Wird ein Reitlehrer benötigt, so ist er zu bezahlen. Angefangene halbe Stunden müssen voll bezahlt werden. Sind längere Ausritte – ganztägig oder mehrtägig – geplant, so sind mit dem Betriebsleiter hierüber Sonderabmachungen zu treffen.
Für die Lehrpferde, die bei Ausritten offensichtlich überfordert oder unreiterlich behandelt werden, ist die doppelte Gebühr zu zahlen. Der Inhaber behält sich das Recht vor, den hierfür verantwortlichen Reiter für die Zukunft von Ausritten auf Lehrpferden auszuschließen.
5. Werden Lehrpferde auf Turnieren eingesetzt, dann sind hierfür mit dem Inhaber Sonderabmachungen zu treffen. Gewonnene Geldpreise fallen an den Betrieb.

III. Pensionspferde

1. Der Verein/Betrieb überlässt Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung und Pflege. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden einschließlich ihrer Staffelung (bei Ponys sowie bei Eigenleistung der Einsteller) ergeben sich aus der Gebührenordnung (im Geschäftszimmer einzusehen).
3. Die Preise für den Reitunterricht und für das Arbeiten von Pensionspferden sind mit dem Reitlehrer zu vereinbaren und an diesen zu entrichten.
4. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens 2 Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer dieser Anordnung, so kann der Betrieb die sofortige Entfernung ihrer Pferde verlangen.
5. Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.

IV. Reitordnung

1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gem. Zeitplanung (Schwarzes Brett) zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Anschlag bekannt gegeben.
2. Einzelreiter werden gebeten, nach Möglichkeit nicht zu Zeiten zu reiten, die geschlossenen Abteilungen vorbehalten sind. Während der für Abteilungsreiter festgesetzten Zeiten ist den Weisungen des Reitlehrers Folge zu leisten. Während des Reitens der Musikquadrillen ist das Reiten nicht an der Quadrille Beteiligter untersagt.
3. Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein Reiter in der Bahn ist. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich nicht mehr als 3 erfahrene Reiter auf älteren Pferden in der Bahn befinden und diese sämtlich dem Longieren zustimmen. Zur Zeit des Voltigierunterrichts dürfen keine Pferde in der Bahn gearbeitet werden.
4. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen („Tür frei?“ – „Ist frei!“). Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Bahn bzw. auf dem Reitplatz und zwar auf der Mittellinie.
5. Während des Abteilungsreitens ist den Weisungen des Reitlehrers Folge zu leisten.
6. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn benutzen. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50 m (3 Schritt) einzuhalten.
7. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum an: „Bitte Handwechsel“. Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten.
8. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als 4 Reiter in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinie. Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Reitlehrers oder mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.
9. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer auf. Schäden sind sofort zu melden.
10. In den Reitstunden ist das Tragen eines Reithelmes bzw. einer splittersicheren Sturzkappe Pflicht.
11. Außer bei der Springarbeit sind alle Hindernisse außerhalb der Reitbahn aufzubewahren.
12. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.

V. Reiten im Gelände

1. Bei Ausritten von Abteilungen ist der Reitlehrer oder sein Vertreter (z.B. Berittführer) für Gangart, Tempo, erforderliche Rasten und eine sachgemäße Behandlung der Pferde während des Rittes verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Hunde dürfen nicht mitgeführt werden.
2. Bei Dunkelheit ist Beleuchtung mitzuführen.
3. Bei Begegnungen mit anderen Reitern oder Fußgängern nur Schritt.
4. Zum Ausschlagen neigende Pferde sind zu kennzeichnen und am Schluss der Gruppe zu reiten.
5. Im Übrigen gelten für den fairen Reiter im Gelände folgende Gebote:
– Verschaffe dem Pferd täglich hinreichend Bewegung und gewöhne es vor dem ersten Ausritt an die Erscheinungen im Straßenverkehr.
– Verzichte nicht auf die Sturzkappe.
– Kontrolliere den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug.
– Vereinbare die ersten Ausritte mit anderen Reitern; in der Gruppe ist der Ausritt sicherer!
– Reite nur auf den nach geltendem Recht hierfür freigegebenen Wegen und Straßen, niemals querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis des Eigentümers vorliegt!
– Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltig Schäden entstehen könnten!
– Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können, und regele entsprechenden Schadenersatz!
– Sei freundlich zu allen, die dir draußen begegnen. Verschaffe dem Reitsport Sympathie, keine Gegner.

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